AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Gegenstand der Beauftragung

Sind die AGBs, unter ausdrücklicher Anerkennung  der unten aufgeführten Geschäftsbedingungen und der Honorarerklärung.  Der Vertrag besteht ausschließlich wischen der Dedektei Creedmoor und dem Auftraggeber und stellt ein Dienstleistungsauftrag vor der Kundin/ dem Kunden dar.

2. Honorarerklärung

45Eur zzgl. der gesetzlichen MwSt pro Stunde

2.1

Wöchentliche Pauschaulen bzw. Pauschalbeträge für gewisse Tätigkeiten möglich

2.2

Kilometerpauschale in Höhe von 0,85 je Kilometer ab Einsatzort

2.3

Anfallende Spesen, werden 1 zu 1 abgerechnet

2.4

Video- Bildmaterial sind inklusive

3. Zuschläge

Für einen zusammenhängenden 24h Einsatz, ferner Einsätze an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen fällt ein Sonderzuschlag von 20% an.

3.1

Bei Auslandseinsätzen fallen für den Einsatztag  Zuschläge  in Höhe von 50% (netto) auf das im Punkt 2. aufgeführte Honorar.

4. Weitere Kosten

4.1

Gefahrene Kilometer werden ab dem Einsatzort taxiert.

Bei etwaigen Außerordentlichen Kosten, wie etwa Kosten für ein Ersatz/- Mietfahrzeug werden gemäß dem Punkt 2.3 zzgl. den damit zusammenhängenden Auslagen in Rechnung gestellt.

4.2

Alle damit zusammenhängenden Informationen wie etwa die amtl. Kennzeichen, Fahrzeugtyp und ähnliches, geben keine Grundlage für etwiage Informationenweitergabe an den Auftraggeber.

5. Auftragsbezogene Kosten

5.1

Für eine Erstberatung in Form von einer allgemeinen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts, stellt die Dedektei Creedmoor keine Rechnung aus.

5.2

Entstehende mit dem Auftrag verbundene Kosten für z.B Laboruntersuchungen, Einsatz von Spezialtechnik und bei Einsätzen mit erhöhtem Risiko, ferner Hotelkosten/Restaurantkosten, Gebühren bei Ämtern und Behörden, Kosten für Beförderung über Land, Luft und Wasser, Zwischenberichte werden wie im Punkt 2.3 abgerechnet

5.3

Der Auftraggeber verpflichtet sich die im Punkt 5.2 nebst der Kosten im Punkt 2 zu tragen und dafür mit dem Geschäfts und Privatvermögen zu haften.

5.4

Alle Termine außer Haus nebst der Erstberatung, wie z.B Abhloung von Dokumenten, weitere Treffen, Beratung und Besprechnungen sind vom Auftraggeber nach Punkt 2 und 5 zu tragen

6. Bezahlung der Dedaktai Creedmoor

6.1

Die Abschlussrechnung ist abzüglich evtl. bereits gezahlter Vorabzahlungen oder Sicherheitsleistungen, direkt vor Berichtsübergabe vollständig zu entrichten.

6.2

Die Dedektai Creedmoor behält sich die Herausgabe der Berichte, ferner Beweismaterial in Bild, Video und Tonform, ferner weitere Leistungen vor, ferner gänzlich zu verweigern solange die erbrachte und vereinbarte Dienstleistung nicht vollständig bezahlt wurde.

In diesem Fall behält sich die Dedektei Creedmoor vor, die Beweismittel in Verwahrung auf unbestimmte Zeit zu nehmen oder diese zu vernichten, ohne Anspruch auf Ersatz jeglicher Art.

7. Sicherheitsleistungen

7.1

Der Dedektei Creedmoor steht es frei, eine entsprechende Sicherheitsleistung von bis zu 50% des vereinbarten Umfangs als Vorabzahlung als Sicherheitsleistung zu verlangen

7.2

Diese Zahlungsvereinbarung wird durch den Auftraggeber mit dem Unterzeichnen des Vertrags ausdrücklich und unwiderruflich anerkannt, außer die Dedektei Creedmoor erkennt die Umstände, welche zur Rückzahlung führen können.

7.3

Die Dedektei ist jederzeit berechtigt, den Umständen nach entsprechend im laufenden Einsatz bestimmte Kostenvorschüsse zu verlangen

Nach Verbrauch dieser Kostenvorschüsse behält sich die Dedektei vor, die Arbeit bis zur nächsten ausgeführten Zahlung zu stoppen.

7.4

Bei langen Einsätzen (über mehrere Monate) behält sich die Dedektei vor, monatliche Abschlagszahlungen für die geleistete oder zu leistende Arbeit zu verlangen.

8. Ausbleibende Zahlungen oder deren Verzug

8.1

Ein Verzug stellt bereits das überschreiten von 14 Werktagen nach dem gesetzten Zahlungsziel, ferner dem Punkt 6 zu entnehmender Grundlage.

Hierbei behält sich die Dedektei Creedmoor vor, die Arbeit zu stoppen, gänzlich den Vertrag zu widerrufen- hierbei wären die bereits geleisteten Zahlung unbetroffen wenn diese mit der bereits erbrachten Leistung in Verbindung stehen, oder einen Verzugszins von 10,00% p.a aufzuerlegen.

In diesem Falle greift zusätzlich Punkt 6

9. Berichterstellung

9.1

Die Dedekei Creedmoor verpflichtet sich jeweils um die Ausstellung eines dem Aufwand angepassten Berichts, in Form eines Abschlussberichts.

Zwischenberichte können jederzeit angefordert werden, hierbei würden weitere unter Punkt 5.3 aufgeführte Kosten entstehen, welche es zu bezahlen gilt.

9.2

Ein Bericht beinhaltet u.a die dem Auftrag und dem Verlauf angepassten Informationsgehalt welcher detailliert und wahrheitsgemäß verfasst wird.

Ferner können dem Bericht dienliche Beweismittel Bild, Video und Tonform beigefügt werden.

9.3

Alle, dem Fall dienlichen Beweismittel werden seitens der Dedektei Creedmoor nach Möglichkeit angefertigt. Der Auftraggeber hat darauf keinen Einfluss, außer dies wird vorher schriftlich festgehalten.

Hiervon auch betroffen, Bild-Video und Tonaufnahmen welche gegen geltendes Recht, ferner gute Sitten verstoßen könnten.

Insoweit wird vertraglich ausschließlich der schriftliche Tätigkeitsbericht geschuldet.

9.4

Persönliche Übergabe des Berichts ist erwünscht und wird als Grundlage erhoben, jedoch nicht zwingend notwendig wenn der Auftraggeber hierzu schriftlich bestätigt, dass einzig er oder sie als Auftraggeber für evtl. Abhandenkommen oder Ähnliches verantwortlich ist und die Dedektei hierbei weder Schadensersatz oder Wiederbeschaffung, ferner sonstig rechtlich verantwortlich gemacht wird.

10. Verpflichtung der Abnahme/Verwahrung der Berichte und Beweise

10.1

Der Auftraggeber verpflichtet sich den Tätigkeitsbericht der Dedektei schnellstmöglich nach Fertigstellung abzunehmen, hierfür wird jedoch eine Abholfrist von 5 Werktagen nach Fertigstellung vereinbart.

Vor Übergabe des Berichts, ferner weiterer Beweise verpflichtet sich der Auftraggeber die Übergabe schriftlich zu bestätigen, ferner das Honorar zu entrichten.

10.2

Sollte es dem Auftraggeber nicht möglich sein, den Bericht und die Beweise abzuholen, räumt die Dedektei die Möglichkeit ein, dies sicher in einem Wertschrank zu verwahren zu einem Pauschalpreis von 170Eur, für die Dauer von maximal 6 Monaten – Die Einlagerungsgebühr ist sofort fällig.

Nach Ablauf der Frist wird wie in Punkt 6.2 verfahren.

11. Schweigepflicht/Schutz der Quelle

11.1

Die Dedektei und die Auftaggeberin/ der Aufgraggeber verpflichten sich nach Vertragsabschluss absulut deskret und vertraulich zu handeln, dies gilt auch nach Beendigung des Vertrags.

11.2

Ohne vorherige Absprache, ferner einer schriftlichen Einwilligung, ist es beiden Parteien vertraglich verboten, Informationen an Dritte weiterzugeben. Ausgenommen hiervon sind die jeweiligen Rechtsanwälte und zur Beweislegung vor Gericht.

Die Dedektei Creedmoor verpflichtet sich nicht eigene Informationsquellen preiszugeben.

11.3

Der Auftraggeber ist sich im klaren, dass Auskünfte, Resultate welche Bestandteil der Ermittlungen sind auf eigene Wahrnehmung der eingesetzten Dedektei beigebrachten Beweismittel, oftmals jedoch auch auf mündlichen Aussage befragter Personen beruhen und diese unter umständen nicht schriftlich belegbar sind.

11.4

Alle verbundenen Verstöße gegen den Vertrag, erfüllen den Tatbestand einer Vertragsstrafe, welche zu Folge hat, dass der Verursacher eine Vertragsstrafe in einer Höhe von 5000Eur zu zahlen hat

12. Ziel des Aufgtrags

12.1

Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist es bewusst, dass Ermittlungsgegenständliche Beweise nicht stets positiv im Sinne des Aufgtragsgebers sein können.

Das mit dem Auftrag verbundene Honorar ist demnach nicht davon abhängig zu machen, ob der Auftraggeber genau das gewünschte Ergebnis/Erfolg präsentiert bekommt seitens der Dedektei, diese ist davon unberührt.

13. Auftragsdurchführung

13.1

Art, Weise und Umfang der gewählten Mittel für die Durchführung des erteilten Auftrags obliegen gänzlich und alleine der Verantwortung der Dedektei Creedmoor, abhängig der zur Verfügung stehenden Mittel und den Gegebenheiten unabhängig vom Kostenaufwand.

13.2

Der Auftraggeber ist zu keinem Zeitpunkt der Dedektei Creedmoor weisungsbefugt.

13.3

Der Auftraggeber verpflichtet sich nach Vertragsabschluss, nicht selbst tätig zu werden oder eine weitere Partei hinzuzuziehen.

In diesem Fall fällt die Zuwiderhandlung unter, in dem Punkt 11.4 erwänte Vertragsstrafe.

13.4

Im Rahmen des Auftrags verpflichtet sich die Dedektei nicht gegen das Interesse des Auftraggeber zu arbeiten oder tätig zu werden. Ergibt sich in der laufenden Ermittlung ein solcher Interessenskonflikt, so darf die Dedektei ohne Erläuterung vom Vertrag zurücktreten.

13.5

Der Auftraggeber verpflichtet sich  ausdrücklich jede nennenswerte Änderung der Situation, welche in Verbindung mit dem Auftrag steht unverzüglich mitzuteilen.

Sollte dies nicht erfolgen, stellt dies einen Vertragsbruch dar, welcher zu Folge hat, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5000Eur an die Dedektei Creedmoor zu entrichten.

Hierbei steht der Dedektei frei, den Vertrag als nichtig erklären zu lassen, davon nicht berührt sind die evtl. geleisteten Zahlungen welche mit der erbrachten Dienstleistung in Verbindung stehen.

13.6

Dem Auftraggeber ist es bewusst, dass die Dedektei im Bezug auf den Straßenverkehr keinerlei Sonderrechte genießt, entsprechend sind die Erwartungen dahingehend einzustellen im Bezug auf die Ermittlungen aus dem Kfz.

13.7

Die Mindesteinsatzdauer je Einsatz beträgt mindestens 6 Stunden

Der Auftraggeber nimmt dies zur Kenntnis und erklärt sich mit seiner Unterschrift bei Vertragsschluss damit einverstanden.

14. Auftragsniederlegung/Kündigung

14.1

Die Beendigung des Auftrags endet automatisch mit der Aushändigung/Übergabe des Abschlussberichts.

14.2

Eine vorzeitige Beendigung ist beiderseits möglich, setzt jedoch einen entsprechenden Grund dazu auf, welcher schriftlich festgehalten wird.

Sollten zwischen der Zeit des Vertragsschlusses und der Beendigung keine Leistungen erbracht worden sein seitens der Dedektei, so muss der Auftraggeber den vereinbarten Aufwand nicht bezahlen.

Andernfalls darf die Dedektei die erbrachten Leistungen vom vereinbarten Honorar zu 100% abziehen, gleiches gilt für ein vereinbartes Pauschalhonorar welches auch ohne erbrachte Leistungen einbehalten werden kann.

15. Abtretung von Forderungen der Dedektei

15.1

Die Dedektei erlaubt sich bei erfolgloser Zahlung oder Überschreitung de Zahlungsziel, Dritte betriebsfremder Unternehmen welche darauf spezialisiert sind Gelder einzutreiben. Alle dafür notwendigen Informationen dürfen dann seitens der Dedektei weitergegeben werden, gleichzeitig wird die Dedektei von der geschlossenen Schweigepflicht unwiderruftlich befreit.

16. Haftung

16.1

Die Auskunftserteilung erfolgt seitens des Mandante/Auftraggeber ausdrücklich freiwillig  und unter Ausschluss jeder Haftung.

Jeder, der von diesen Aussagen gebrauch macht, verzichtet  ausdrücklich auf jegliche Entschädigungsansprüche gegenüber der Dedektei.

Insbesondere haftet die Dedektei nicht für getroffene Entscheidungen und der daraus resultierenden Konsequenzen.

Die Dedektei kann lediglich bei nachweislich grob fahrlässigen Handlungen in Haftung genommen werden.

17. Sonstiges

17.1

Der Unterzeichner des Vertrags erklärt sich automatisch mit allen im Vertrag enthaltenen Punkten einverstanden, ferner alle Inhalte gelesen und vollends verstanden zu haben.

Der Unterzeichner erklärt hiermit eine Ausfertigung erhalten zu haben, hierzu bedarf es seitens des Auftraggebers eine schriftliche Bitte.

Ferner besteht kein Anspruch auf Einrede der Unkenntnis.

17.2

Wesentliche Änderungen des Vertrags sind nur in Schriftform rechtsgültig und bedürfen der vorherigen Absprache.

Lediglich für Absprachen der Uhrzeit im Bezug auf Termine ist in mündlicher Form Vertragskonform, alles weitere Bedarf der Schriftform.

17.3

Besteht der Vertrag zwischen mehreren Auftraggebern, so wird gesamtschuldnerisch gehaftet.

18. Klausel

18.1

Sollten über die Dauer des Vertragsschlusses Teile des Vertrages rechtsunwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so bleiben andere Teile des Vertrags unberührt, dies gilt auch wenn sich herausstellt, dass sich eine Regelungslücke im Vertrag befinde

19. Gerichtsstand

19.1

Für alle Punkte des Vertrags gilt der Erfüllungsort Speyer, 67346

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